Rechtssatz RS0110825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110825
Entscheidungsdatum
27.06.2007
Rechtssatz
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander eine bestimmte Arbeitszeiteinteilung vereinbart, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einer einseitig vom Arbeitgeber verfügten Änderung der Arbeitszeit Folge zu leisten. In diesem Fall bildet die Verweigerung der Arbeitsleistung keinen Entlassungsgrund. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, daß die Individualvereinbarung gegen zwingende Normen verstößt und der Arbeitgeber durch Weisung eingreifen darf, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, liegt hier nicht vor.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 134/98s
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 134/98s
- 9 ObA 76/03x
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 76/03x
Beisatz: Die Arbeitszeiteinteilung kann auch konkludent vereinbart worden sein. (T1)
- 8 ObA 28/07m
Entscheidungstext OGH 27.06.2007 8 ObA 28/07m
Vgl auch; Beis wie T1
Schlagworte
SW: Hinderung, Verhinderung, Vereinbarung, Dienstzeit, Beendigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110825
Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00134_98S0000_001