Rechtssatz RS0110845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110845
Entscheidungsdatum
13.07.1998
Rechtssatz
Unrichtige rechtliche Beurteilung, wenn das Berufungsgericht den seinem Aufhebungsantrag zugrundegelegten Antrag nach Art 89 Abs 2 B-VG nicht selbst stellt beziehungsweise die Voraussetzung hiefür nicht selbst prüft, sondern die Beurteilung dem Erstgericht überläßt.Unrichtige rechtliche Beurteilung, wenn das Berufungsgericht den seinem Aufhebungsantrag zugrundegelegten Antrag nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG nicht selbst stellt beziehungsweise die Voraussetzung hiefür nicht selbst prüft, sondern die Beurteilung dem Erstgericht überläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110845
Dokumentnummer
JJR_19980713_OGH0002_0070OB00238_97V0000_001