Rechtssatz RS0110849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110849
Entscheidungsdatum
15.03.2021
Rechtssatz
Untersucht der Bauherr (Werkbesteller) nicht ausreichend oder teilt er das dem Werkunternehmer nicht (mit ausreichender Deutlichkeit) mit, und verletzt auch der Bauunternehmer die allgemeine werkvertragliche Prüfpflicht im Rahmen des § 1168a ABGB, dann ist § 1304 ABGB anzuwenden. Erlangt der Bauherr (Werkbesteller) die erforderlichen Kenntnisse (Hier: Über die Bodenbeschaffenheit) bereits durch Dritte, dann entfällt die Warnpflicht des Werkunternehmers.Untersucht der Bauherr (Werkbesteller) nicht ausreichend oder teilt er das dem Werkunternehmer nicht (mit ausreichender Deutlichkeit) mit, und verletzt auch der Bauunternehmer die allgemeine werkvertragliche Prüfpflicht im Rahmen des Paragraph 1168 a, ABGB, dann ist Paragraph 1304, ABGB anzuwenden. Erlangt der Bauherr (Werkbesteller) die erforderlichen Kenntnisse (Hier: Über die Bodenbeschaffenheit) bereits durch Dritte, dann entfällt die Warnpflicht des Werkunternehmers.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 140/98h
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 7 Ob 140/98h
Veröff: SZ 71/142
- 2 Ob 46/99z
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 46/99z
Vgl; nur: Erlangt der Werkbesteller die erforderlichen Kenntnisse bereits durch Dritte, dann entfällt die Warnpflicht des Werkunternehmers. (T1)
Beisatz: Es besteht dann keine Warnpflicht des Unternehmers, wenn der Werkbesteller die erforderlichen Kenntnisse ohnehin bereits hat. (T2)
- 1 Ob 108/99k
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 108/99k
Auch; nur T1
- 3 Ob 126/11t
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
Auch; nur T1
- 8 Ob 57/17s
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
Auch; Beisatz: Die erforderliche Warnung muss jedenfalls erkennen lassen, dass das Werk allenfalls misslingen könnte. Daher ist zu prüfen, ob die von einem Dritten ausgesprochene Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend war. (T3)
Veröff: SZ 2017/111
- 9 Ob 64/18d
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 64/18d
Auch
- 4 Ob 30/21x
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 30/21x
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110849
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0070OB00140_98H0000_001