Rechtssatz RS0110858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110858
Entscheidungsdatum
10.08.1998
Rechtssatz
Das Urteil im Erbschaftsstreit erzeugt keinerlei Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in Betracht kommende Erben. Diesen steht es vielmehr frei, einen im Erbschaftsstreit obsiegenden Kläger ihrerseits mit Erbschaftsklage zu belangen und ihr besseres Erbrecht nachzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110858
Dokumentnummer
JJR_19980810_OGH0002_0070OB00063_98K0000_003