Rechtssatz RS0110873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110873
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Suspensivbedingungen und Resolutivbedingungen sind im Einzelfall zum Teil schwer voneinander abgrenzbar, weil der Unterschied oft nicht in der Wirkung, sondern bloß in der Formulierung besteht. Ob bei der Setzung einer Bedingung das eine oder das andere gemeint ist, ist Auslegungsfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110873
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00330_97D0000_001