Rechtssatz RS0110874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110874
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung sind Rechtsgeschäfte, deren Wirksamkeit von einer behördlichen Genehmigung abhängig sind, aufschiebend bedingt (SZ 53/140; JBl 1992, 594; EvBl 1994/66; 1 Ob 290/97x ua). Auch wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht von einer behördlichen Genehmigung abhängt, können die Parteien die Erteilung von behördlichen Genehmigungen zur Bedingung für die Wirksamkeit machen und ist in einem solchen Fall die Bedingung ebenfalls als aufschiebend anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110874
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00330_97D0000_002