Rechtssatz RS0110893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110893
Entscheidungsdatum
25.07.2014
Rechtssatz
Ein intabuliertes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert den Vollzug einer vom Titelgericht bewilligten zwangsweisen Vormerkung eines Pfandrechtes durch das Exekutionsgericht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 185/98x
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 185/98x
Veröff: SZ 71/170
- 3 Ob 175/10x
Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 175/10x
- 3 Ob 5/14b
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 5/14b
Beisatz: Hat das vom Grundbuchsgericht verschiedene Bewilligungsgericht auf ein sich aus dem Grundbuch ergebendes Bewilligungshindernis (hier: Belastungs‑ und Veräußerungsverbot) erkennbar nicht Bedacht genommen, hat das Grundbuchsgericht den Vollzug der bewilligten Eintragung abzulehnen. (T1)
- 5 Ob 119/14g
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 119/14g
Vgl auch; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T2)
- 5 Ob 104/14a
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 104/14a
Vgl auch; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110893
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_0030OB00185_98X0000_001