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Rechtssatz RS0110895

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110895

Geschäftszahl

4Ob214/98v

Entscheidungsdatum

28.09.1998

Rechtssatz

Zur Abwehr der - den Interessen der Ersteher - zuwiderlaufenden unberechtigten Eingriffe steht dem Verwalter die Unterlassungsklage zu, zumal die (unberechtigte) Weiterbenutzung des Zufahrtsweges die Gefahr einer allfälligen späteren Ersitzung mit sich bringen und - wie der Kläger zu Recht aufzeigt - einen Tatbestand schaffen könnte, der allenfalls auch die Annahme einer konkludenten Einräumung eines Wegebenützungsrechtes zuließe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110895

Im RIS seit

28.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19980928_OGH0002_0040OB00214_98V0000_001