Rechtssatz RS0110895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110895
Entscheidungsdatum
28.09.1998
Rechtssatz
Zur Abwehr der - den Interessen der Ersteher - zuwiderlaufenden unberechtigten Eingriffe steht dem Verwalter die Unterlassungsklage zu, zumal die (unberechtigte) Weiterbenutzung des Zufahrtsweges die Gefahr einer allfälligen späteren Ersitzung mit sich bringen und - wie der Kläger zu Recht aufzeigt - einen Tatbestand schaffen könnte, der allenfalls auch die Annahme einer konkludenten Einräumung eines Wegebenützungsrechtes zuließe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110895
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19980928_OGH0002_0040OB00214_98V0000_001