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Rechtssatz RS0110917

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110917

Geschäftszahl

6Ob256/98k

Entscheidungsdatum

15.10.1998

Rechtssatz

Wird von einem Bauherrn für ein künftiges Ausschreibungsverfahren für ein Bauprojekt zugunsten eines Mitbewerbers ein "Einstiegsrecht auf den Bestbieter" vereinbart, so ist mangels abweichender Vereinbarung Voraussetzung für die Gültigkeit des Anbotes auf Einlösung und damit auch für den Beginn des Fristenlaufes für die Abgabe der Einlösungserklärung die Bekanntgabe des Namens des Bestbieters und des gesamten von diesem abgegebenen, detaillierten, verbindlichen Vertragsanbotes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110917

Dokumentnummer

JJR_19981015_OGH0002_0060OB00256_98K0000_002