Rechtssatz RS0110921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110921
Entscheidungsdatum
24.09.1998
Rechtssatz
Die Haftungsbeschränkung des bedingt erbserklärten Erben nach § 802 ABGB gilt auch für sogenannte Erbgangsschulden, wozu die Kosten der Abhandlungspflege und damit auch die Kosten des Verlassenschaftskurators gehören.Die Haftungsbeschränkung des bedingt erbserklärten Erben nach Paragraph 802, ABGB gilt auch für sogenannte Erbgangsschulden, wozu die Kosten der Abhandlungspflege und damit auch die Kosten des Verlassenschaftskurators gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110921
Dokumentnummer
JJR_19980924_OGH0002_0060OB00006_98W0000_001