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Rechtssatz RS0110924

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110924

Geschäftszahl

12Os114/98

Entscheidungsdatum

01.10.1998

Rechtssatz

Einer Interpretation des Paragraph 31, Absatz eins, StGB, die es entgegen ständiger Rechtsprechung einem bloß über den Sanktionsausspruch entscheidenden Rechtsmittelgericht erlaubte, auf ein Urteil Bedacht zu nehmen, mit dem über eine nach Fällung der bekämpften Entscheidung begangene strafbare Handlung abgesprochen wurde, stehen - abgesehen davon, daß insoweit schon nach dem Wortsinn dieses Gesetzes nicht von einer nachträglichen Verurteilung im Sinne ihrer Normbezeichnung gesprochen werden kann - vor allem Gründe der Teleologie entgegen, weil damit angesichts der zwingend mit Paragraph 31, StGB verbundenen weiteren materiellrechtlichen Konsequenzen eine jedenfalls außerhalb des Gesetzeszweckes liegende Begünstigung des Wiederholungstäters in Ansehung der Rückfallsvoraussetzungen nach Paragraph 39, StGB gegenüber jenem Verurteilten, der das Urteil in Rechtskraft erwachsen läßt, verbunden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110924

Dokumentnummer

JJR_19981001_OGH0002_0120OS00114_9800000_001