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Rechtssatz RS0110925

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110925

Geschäftszahl

15Os87/98; 13Os12/10d

Entscheidungsdatum

17.02.2011

Norm

FinStrG §29 Abs2

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG hat der Täter jene Beträge zu entrichten, für die er zur Haftung herangezogen werden kann.

Ein an einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen Beteiligter haftet (primär) für die hinterzogenen Beträge als Gesamtschuldner im Sinne Paragraph 11, BAO und nicht subsidiär nach Paragraph 9, BAO. Er hat daher, um Straffreiheit zu erlangen, nicht nur die für die Verkürzung oder den Ausfall bedeutsamen Umstände in einer Weise offenzulegen, dass die Selbstanzeige von den Finanzbehörden als Grundlage für eine sofortige Entscheidung über den widerrechtlich vereitelten Anspruch herangezogen werden kann, sondern auch die unter seiner Mitwirkung hinterzogenen Beträge den Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften entsprechend zu entrichten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 87/98
    Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 87/98
  • 13 Os 12/10d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 12/10d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110925

Im RIS seit

31.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JJR_19981001_OGH0002_0150OS00087_9800000_001