Rechtssatz RS0110925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110925
Entscheidungsdatum
17.02.2011
Rechtssatz
Gemäß § 29 Abs 2 FinStrG hat der Täter jene Beträge zu entrichten, für die er zur Haftung herangezogen werden kann.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG hat der Täter jene Beträge zu entrichten, für die er zur Haftung herangezogen werden kann.
Ein an einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen Beteiligter haftet (primär) für die hinterzogenen Beträge als Gesamtschuldner im Sinne § 11 BAO und nicht subsidiär nach § 9 BAO. Er hat daher, um Straffreiheit zu erlangen, nicht nur die für die Verkürzung oder den Ausfall bedeutsamen Umstände in einer Weise offenzulegen, dass die Selbstanzeige von den Finanzbehörden als Grundlage für eine sofortige Entscheidung über den widerrechtlich vereitelten Anspruch herangezogen werden kann, sondern auch die unter seiner Mitwirkung hinterzogenen Beträge den Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften entsprechend zu entrichten.Ein an einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen Beteiligter haftet (primär) für die hinterzogenen Beträge als Gesamtschuldner im Sinne Paragraph 11, BAO und nicht subsidiär nach Paragraph 9, BAO. Er hat daher, um Straffreiheit zu erlangen, nicht nur die für die Verkürzung oder den Ausfall bedeutsamen Umstände in einer Weise offenzulegen, dass die Selbstanzeige von den Finanzbehörden als Grundlage für eine sofortige Entscheidung über den widerrechtlich vereitelten Anspruch herangezogen werden kann, sondern auch die unter seiner Mitwirkung hinterzogenen Beträge den Abgabenvorschriften oder Monopolvorschriften entsprechend zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110925
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19981001_OGH0002_0150OS00087_9800000_001