Rechtssatz RS0110941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110941
Entscheidungsdatum
20.09.2000
Rechtssatz
Da Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, weil der Arbeitgeber im allgemeinen die Dienste des Arbeitnehmers fortlaufend benötigt, bilden befristete Arbeitsverhältnisse die Ausnahme. Die Vereinbarung eines Probearbeitsverhältnisses muß demzufolge bestimmt und unzweifelhaft erfolgen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 161/98m
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 161/98m
- 9 ObA 163/00m
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 163/00m
nur: Da Arbeitsverhältnisse in der Regel auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, weil der Arbeitgeber im allgemeinen die Dienste des Arbeitnehmers fortlaufend benötigt, bilden befristete Arbeitsverhältnisse die Ausnahme. (T1)
Schlagworte
SW: Zeitablauf; Ablauf; Zeit; Höchstdauer; Monat; Befristung;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110941
Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00161_98M0000_001