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Rechtssatz RS0110949

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110949

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Rechtssatz

Das Erbrecht als solches unterliegt keiner Verjährung. Dies ergibt sich aus seinem Zweck, die Rechtsstellung des Erblassers auf einen Gesamtrechtsnachfolger überzuleiten. Auch wenn der Tod einer Person erst nach mehr als dreißig Jahren bekannt oder durch Todeserklärung und Beweis des Todes beweisbar wird oder erst nach dieser Zeit ein Nachlassvermögen auftaucht, kann der zum Erben Berufene sein Erbrecht geltend machen und zB die Einantwortung des Nachlasses begehren. Sonst bliebe ja nach Ablauf der Verjährungsfrist entweder die hereditas iacens bestehen oder es würde jeder Nachlaß heimfällig. Demgemäß können mit dem Erbrecht im Zusammenhang stehende Ansprüche verjähren, nicht aber das Erbrecht selbst.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 228/98i
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 Ob 228/98i
  • 1 Ob 67/07w
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 67/07w
    nur: Das Erbrecht als solches unterliegt keiner Verjährung. (T1)
  • 5 Ob 116/12p
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
    nur T1; Veröff: SZ 2012/122

Schlagworte

30 Jahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110949

Im RIS seit

06.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_0090OB00228_98I0000_001