Rechtssatz RS0110949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110949
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Das Erbrecht als solches unterliegt keiner Verjährung. Dies ergibt sich aus seinem Zweck, die Rechtsstellung des Erblassers auf einen Gesamtrechtsnachfolger überzuleiten. Auch wenn der Tod einer Person erst nach mehr als dreißig Jahren bekannt oder durch Todeserklärung und Beweis des Todes beweisbar wird oder erst nach dieser Zeit ein Nachlassvermögen auftaucht, kann der zum Erben Berufene sein Erbrecht geltend machen und zB die Einantwortung des Nachlasses begehren. Sonst bliebe ja nach Ablauf der Verjährungsfrist entweder die hereditas iacens bestehen oder es würde jeder Nachlaß heimfällig. Demgemäß können mit dem Erbrecht im Zusammenhang stehende Ansprüche verjähren, nicht aber das Erbrecht selbst.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 228/98i
Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 Ob 228/98i
- 1 Ob 67/07w
Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 67/07w
nur: Das Erbrecht als solches unterliegt keiner Verjährung. (T1)
- 5 Ob 116/12p
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
nur T1; Veröff: SZ 2012/122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110949
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19981007_OGH0002_0090OB00228_98I0000_001