Rechtssatz RS0110977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110977
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Rechtssatz
Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht mit einem wichtigen Interesse gleichzusetzen. Der Vorteil, den andere Wohnungseigentümer aus der Änderung ziehen könnten (hier die Befreiung von den Kosten einer Dachsanierung bzw Dacherhaltung für alle Zukunft), hat ebenfalls nichts mit den in § 13 Abs 2 Z 2 WEG geforderten wichtigen Interessen gemein, da es um wichtige Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers gehen muss und nicht um solche der Gegner des Projekts.Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen sind nicht mit einem wichtigen Interesse gleichzusetzen. Der Vorteil, den andere Wohnungseigentümer aus der Änderung ziehen könnten (hier die Befreiung von den Kosten einer Dachsanierung bzw Dacherhaltung für alle Zukunft), hat ebenfalls nichts mit den in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG geforderten wichtigen Interessen gemein, da es um wichtige Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers gehen muss und nicht um solche der Gegner des Projekts.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 269/98i
Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 269/98i
- 5 Ob 98/11i
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T1)
- 5 Ob 212/15k
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 212/15k
Auch
- 5 Ob 139/18d
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 139/18d
Auch; Beisatz: Hier: Wichtiges Interesse nach § 9 Abs 1 Z 2 MRG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110977
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19981027_OGH0002_0050OB00269_98I0000_002