Rechtssatz RS0110992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110992
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Norm
HGB §346 A
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art4
Rechtssatz
Gemäß Art 4 UN-Kaufrechtsübk betrifft das Übereinkommen über das UN-Kaufrecht, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht die Gültigkeit von Bräuchen. Diese Frage überläßt es der Beurteilung durch das nationale Recht.Gemäß Artikel 4, UN-Kaufrechtsübk betrifft das Übereinkommen über das UN-Kaufrecht, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht die Gültigkeit von Bräuchen. Diese Frage überläßt es der Beurteilung durch das nationale Recht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 191/98x
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 191/98x
- 10 Ob 344/99g
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 344/99g
- 1 Ob 77/01g
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
Auch; Beisatz: Hier: Frage der Aufrechnung eines konventionsfremden Anspruchs (einem der beklagten Partei abgetretenen Bereicherungsanspruch gegen eine Kaufpreisforderung). (T1); Veröff: SZ 74/178
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110992
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0020OB00191_98X0000_001