Rechtssatz RS0110995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110995
Entscheidungsdatum
21.03.2000
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9
Rechtssatz
Weithin bekannt und regelmäßig beachtet ist ein internationaler Handelsbrauch dann, wenn er von der Mehrheit der in einer Branche tätigen Geschäftsleute anerkannt wird. Handelsbräuche, die weithin bekannt und beachtet sind, müssen nur solchen Parteien geläufig sein, die im Verbreitungsgebiet dieser Bräuche ansässig sind oder sich dort in dem betreffenden Geschäftszweig ständig betätigen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 191/98x
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 191/98x
- 10 Ob 344/99g
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 344/99g
Beisatz: Hier: Tegernseer Gebräuche. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110995
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0020OB00191_98X0000_004