Rechtssatz RS0111003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111003
Entscheidungsdatum
17.04.2002
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art44
Rechtssatz
Eine "vernünftige Entschuldigung" kann dann vorliegen, wenn der Käufer die Mängelanzeige aus Gründen unterlassen hat, die einem durchschnittlichen Käufer im redlichen Geschäftsverkehr nachgesehen werden können, und wenn er dabei mit der ihm nach den Umständen subjektiv zuzumutenden Sorgfalt gehandelt hat. An diese Ausnahmevorschrift ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 191/98x
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 191/98x
- 7 Ob 54/02w
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 54/02w
Beisatz: Ob die Voraussetzungen einer "vernünftigen Entschuldigung" gegeben sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111003
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19981015_OGH0002_0020OB00191_98X0000_012