Rechtssatz RS0111009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111009
Entscheidungsdatum
21.10.1998
Rechtssatz
Dieser Entlassungstatbestand unterscheidet nicht, ob die strafbare Handlung des Betriebsratsmitgliedes mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht oder außerdienstlich ("privat") begangen wurde. Entscheidend ist, ob trotz Begehung einer strafbaren Handlung dem Betriebsinhaber nach den besonderen Umständen des Falles die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist. Aufgrund des Ausnahmecharakters ist diese Bestimmung grundsätzlich restriktiv auszulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111009
Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00267_98Z0000_001