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Rechtssatz RS0111012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111012

Geschäftszahl

9ObA211/98i

Entscheidungsdatum

11.11.1998

Rechtssatz

Paragraph 10, PVG sieht eine Mindestfrist vor, wie lange vor ihrer Durchführung der Dienststellenleiter eine beabsichtigte Maßnahme der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen hat. Die Pflichten der Personalvertretung lassen jedoch die Gewährung längerer Fristen als im Dienstinteresse gelegen erscheinen, sodaß eine dem Fachausschuß eingeräumte Fristverlängerung diesen Intentionen entsprach. Die Paragraphen 32, 33, AVG sind auch im Geltungsbereich des PVG sinngemäß anzuwenden. Von einer Behörde gesetzte Fristen können von ihr auch geändert (verlängert) werden, sofern es sich nicht um eine durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Frist im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, AVG handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111012

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00211_98I0000_002