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Rechtssatz RS0111020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111020

Geschäftszahl

10ObS243/98b

Entscheidungsdatum

10.11.1998

Rechtssatz

Den Versicherten, der den Zuspruch einer Integritätsabgeltung begehrt, trifft keine subjektive Beweispflicht. Wenn es allerdings trotz Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinenden Beweise und Zulassung des Anscheinsbeweises nicht gelingen sollte, zu beweisen, daß ein Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, müßte dies im Rahmen der objektiven Beweislast zur Abweisung des auf Integritätsabgeltung gerichteten Klagebegehrens führen (SSV-NF 9/15).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111020

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_010OBS00243_98B0000_001