Rechtssatz RS0111020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111020
Geschäftszahl
10ObS243/98b
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Rechtssatz
Den Versicherten, der den Zuspruch einer Integritätsabgeltung begehrt, trifft keine subjektive Beweispflicht. Wenn es allerdings trotz Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinenden Beweise und Zulassung des Anscheinsbeweises nicht gelingen sollte, zu beweisen, daß ein Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, müßte dies im Rahmen der objektiven Beweislast zur Abweisung des auf Integritätsabgeltung gerichteten Klagebegehrens führen (SSV-NF 9/15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111020
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00243_98B0000_001