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Rechtssatz RS0111023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111023

Geschäftszahl

10ObS334/98k

Entscheidungsdatum

10.11.1998

Rechtssatz

Erst wenn bei Eheschließung bereits ein Bescheid vorliegt, der einen Pensionsanspruch zuerkennt, also ein solcher Pensionsanspruch feststeht, ist die Annahme erlaubt, daß dieser "bescheidmäßig zuerkannte" Anspruch ein sozialversicherungsrechtlich verpöntes Motiv für die Eheschließung darstellt, andernfalls mangels Vorliegens eines Bescheides die Pensionszuerkennung völlig in ungewisser Zukunft liegt und selbst nach Erreichen des Anfallsalters für eine Alterspension immer noch sekundäre Leistungsvoraussetzungen wie Erfüllung der Wartezeit ungewiß sein können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111023

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_010OBS00334_98K0000_002