Rechtssatz RS0111023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111023
Geschäftszahl
10ObS334/98k
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Rechtssatz
Erst wenn bei Eheschließung bereits ein Bescheid vorliegt, der einen Pensionsanspruch zuerkennt, also ein solcher Pensionsanspruch feststeht, ist die Annahme erlaubt, daß dieser "bescheidmäßig zuerkannte" Anspruch ein sozialversicherungsrechtlich verpöntes Motiv für die Eheschließung darstellt, andernfalls mangels Vorliegens eines Bescheides die Pensionszuerkennung völlig in ungewisser Zukunft liegt und selbst nach Erreichen des Anfallsalters für eine Alterspension immer noch sekundäre Leistungsvoraussetzungen wie Erfüllung der Wartezeit ungewiß sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111023
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00334_98K0000_002