Rechtssatz RS0111032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111032
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist primär der Arbeitgeber verantwortlich. Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet, und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind, unfallversicherungsrechtlich betrachtet, im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, seinen Betrieb so zu organisieren, daß es zu keinen Gefahren für die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliederten Arbeitnehmer kommt; der Arbeitgeber hat für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen. Nicht nur die Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen begründet den Anspruch auf Integritätsabgeltung, auch eine grob fahrlässige Übertretung durch andere Personen, insbesondere durch Arbeitskollegen des Versicherten, kann ihn auslösen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 321/98y
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 321/98y
- 10 ObS 243/98b
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 243/98b
- 2 Ob 288/00t
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 288/00t
Vgl auch; nur: Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist primär der Arbeitgeber verantwortlich. (T1)
Beisatz: Davon kann der Arbeitnehmer auch ausgehen. (T2)
- 10 ObS 145/07g
Entscheidungstext OGH 04.03.2008 10 ObS 145/07g
Vgl auch; Beisatz: Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind -unfallversicherungsrechtlich und nicht haftungsrechtlich betrachtet - im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. (T3)
- 10 ObS 27/09g
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 27/09g
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 95/18w
Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 95/18w
Beis wie T3
- 9 ObA 102/22y
Entscheidungstext OGH 19.12.2022 9 ObA 102/22y
Vgl; nur T1; Beis wie T3
- 9 ObA 3/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 9 ObA 3/24t
- 8 ObA 78/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 ObA 78/23p
- 10 ObS 95/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 95/25f
Beisatz wie T3
- 8 ObA 22/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 ObA 22/25f
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111032
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00321_98Y0000_002