Rechtssatz RS0111059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111059
Entscheidungsdatum
23.10.1998
Rechtssatz
Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im Sinne des § 3 Abs 4 MaklerG erfordert entsprechende Prozeßbehauptungen, die Bezifferung des Anspruches und - im Passivprozeß - die Erhebung einer entsprechenden Einwendung. Eine amtswegige Berücksichtigung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG erfordert entsprechende Prozeßbehauptungen, die Bezifferung des Anspruches und - im Passivprozeß - die Erhebung einer entsprechenden Einwendung. Eine amtswegige Berücksichtigung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111059
Dokumentnummer
JJR_19981023_OGH0002_0100OB00335_98G0000_005