Rechtssatz RS0111080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111080
Geschäftszahl
10ObS381/98x
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Die Rechtskraft der Zuerkennung nach § 26 Satz 2 WPGG erstreckt sich nur auf die Voraussetzungen der Pflegegeldstufe 2, nicht aber auf allfällige Geldleistungen, die nach § 6 WPGG anzurechnen waren. Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung (hier: halber Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe) wurde vom Übergangsrecht nicht substituiert. Der Pflegegeldträger kann daher jederzeit die Anrechnung nach § 6 WPGG für die Zukunft vornehmen.Die Rechtskraft der Zuerkennung nach Paragraph 26, Satz 2 WPGG erstreckt sich nur auf die Voraussetzungen der Pflegegeldstufe 2, nicht aber auf allfällige Geldleistungen, die nach Paragraph 6, WPGG anzurechnen waren. Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung (hier: halber Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe) wurde vom Übergangsrecht nicht substituiert. Der Pflegegeldträger kann daher jederzeit die Anrechnung nach Paragraph 6, WPGG für die Zukunft vornehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111080
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_010OBS00381_98X0000_002