Rechtssatz RS0111090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111090
Entscheidungsdatum
12.11.1998
Rechtssatz
Es stellt ein erhebliches Mitverschulden des verletzten Besitzers eines Fuhrwerks dar, wenn er schuldhaft gestattete, daß das nicht ausreichend beleuchtete Fuhrwerk in Betrieb genommen wurde. Weiters kommt dem Umstand Bedeutung zu, daß er selbst an dieser Fahrt teilgenommen hat, obwohl er um die mangelhafte Ausstattung des Fuhrwerkes wußte (hier: Schadensteilung 1:1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111090
Dokumentnummer
JJR_19981112_OGH0002_0020OB00288_98M0000_002