Rechtssatz RS0111109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111109
Entscheidungsdatum
24.11.2010
Norm
ABGB §879 CII01
AngG §27 A5
Rechtssatz
Gestaltungsrechte wie Kündigungen und Entlassungen unterliegen nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Werden nicht alle Arbeitnehmer, die Anlass zur Kündigung gegeben oder einen Entlassungsgrund gesetzt haben, gekündigt oder entlassen, so können sich die Betroffenen nicht darauf stützen, dass alle anderen auch entlassen werden müssten bzw die Lösung des Dienstverhältnisses deswegen unwirksam sei. Ein ungleichmäßiges Vorgehen indiziere höchstens die Annahme, dass die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung doch nicht in zureichendem Maße gegeben sei. Hier: Annahme einer Belohnung durch den Leiter der Werbeabteilung.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 236/98s
Entscheidungstext OGH 25.11.1998 9 ObA 236/98s
- 8 ObA 171/01g
Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 ObA 171/01g
Beisatz: Hier: Hausbesorger. (T1)
- 9 ObA 75/10k
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 75/10k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111109
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19981125_OGH0002_009OBA00236_98S0000_001