Rechtssatz RS0111113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111113
Geschäftszahl
7Ob268/98f; 7Ob102/98w; 8Ob80/03b; 10Ob67/07m
Entscheidungsdatum
11.09.2007
Rechtssatz
Das angefochtene Urteil ist dann auf diese Urkunde gegründet, wenn sie für die Entscheidung kausal war. Es genügt zwar mitwirkende Kausalität, die bereits dann gegeben ist, wenn die Urkunde neben anderen Erkenntnisquellen mit herangezogen wurde, das Urteil also unter Außerachtlassung der fälschlich nachgemachten Urkunde oder bei Benützung des unverfälschten Urkundentextes anders hätte ausfallen können.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 102/98w
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 102/98w
- 7 Ob 268/98f
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 268/98f
- 8 Ob 80/03b
Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 80/03b
Vgl auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage dient dazu, materielle Mängel der Entscheidung infolge unvollständiger oder verfälschter Entscheidungsgrundlage zu relevieren. Es muss sich also im Zusammenhang mit verfälschten Urkunden um solche handeln, die tatsächlich als Beweismittel aufgenommen wurden, weil es ja um Mängel bei der Feststellung des Sachverhaltes gehen muss. (T1)
- 10 Ob 67/07m
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 67/07m
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111113
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_0070OB00268_98F0000_001