Rechtssatz RS0111125
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111125
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Das Berufungsgericht hat von sich aus Rechtsfragen aufgeworfen, ohne durch eine Rechtsrüge in der Berufung dazu gehalten zu sein. Es gelangte dabei allerdings zur gleichen Entscheidung wie das Erstgericht. Ungeachtet der fehlenden diesbezüglichen Verfahrensrüge war dieser Verfahrensverstoß aber auch schon deshalb nicht aufzugreifen, weil das Berufungsgericht ohnedies jenes Ergebnis erzielte, das bei gesetzmäßiger Behandlung der eine Rechtsrüge nicht enthaltenden Berufung zu erzielen gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111125
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0070OB00319_98G0000_001