Rechtssatz RS0111130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111130
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Für die Erstanhörung hat der Richter alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten der persönlichen Verständigung mit dem Betroffenen zu nützen. Dazu gehört auch die unmittelbare persönliche Anhörung in den Räumen einer österreichischen Botschaft im Ausland, sofern die Betroffene dort freiwillig erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111130
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00305_98D0000_002