Rechtssatz RS0111154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111154
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Unter die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 9 HGB fallen auch verselbständigte Teiltätigkeiten der Druckereigeschäfte wie etwa Setzereien, wobei die Vervielfältigungstechnik nicht entscheidend ist und daher alle Arten von Druck, Lichtpause- und Fotokopierverfahren in Betracht kommen.Unter die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 9, HGB fallen auch verselbständigte Teiltätigkeiten der Druckereigeschäfte wie etwa Setzereien, wobei die Vervielfältigungstechnik nicht entscheidend ist und daher alle Arten von Druck, Lichtpause- und Fotokopierverfahren in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111154
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00406_97F0000_003