Rechtssatz RS0111160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111160
Entscheidungsdatum
27.10.1998
Rechtssatz
Die Arbeitsunwilligkeit eines - wenngleich nur nach Strafvollzugskriterien - arbeitsfähigen Unterhaltspflichtigen Strafgefangenen schließt die Zuerkennung und Aufrechterhaltung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 3 UVG nicht aus.Die Arbeitsunwilligkeit eines - wenngleich nur nach Strafvollzugskriterien - arbeitsfähigen Unterhaltspflichtigen Strafgefangenen schließt die Zuerkennung und Aufrechterhaltung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111160
Dokumentnummer
JJR_19981027_OGH0002_0010OB00241_98T0000_001