Rechtssatz RS0111177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111177
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Rechtssatz
§ 63 Z 2 EO gilt nur für Befriedigungsexekutionen. Bei einer einstweiligen Verfügung besteht kein Bedürfnis, den Zinssatz und den Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind, weil es zu keiner Verteilung eines Exekutionserlöses kommt.Paragraph 63, Ziffer 2, EO gilt nur für Befriedigungsexekutionen. Bei einer einstweiligen Verfügung besteht kein Bedürfnis, den Zinssatz und den Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind, weil es zu keiner Verteilung eines Exekutionserlöses kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111177
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00288_98A0000_001