Rechtssatz RS0111179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111179
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Norm
3.ABGBTeilnov §75
EO §391 Abs1 IIIA
Rechtssatz
Bei der Bestimmung der Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird (§ 391 Abs 1 EO), war im Hinblick auf die Besonderheit einer einstweiligen Verfügung nach § 75 3. TN auf den Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts des Gegners der gefährdeten Partei an den Liegenschaften abzustellen.Bei der Bestimmung der Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird (Paragraph 391, Absatz eins, EO), war im Hinblick auf die Besonderheit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 75, 3. TN auf den Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts des Gegners der gefährdeten Partei an den Liegenschaften abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111179
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00288_98A0000_003