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Rechtssatz RS0111180

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111180

Geschäftszahl

4Ob267/98p

Entscheidungsdatum

10.11.1998

Rechtssatz

Werden Gewinnspielankündigungen wegen ihrer Regelmäßigkeit über einen bestimmten Zeitraum hinweg als wettbewerbswidrig beanstandet, spielt es bei Prüfung der Regelmäßigkeit der Ankündigungen keine Rolle, ob hinsichtlich einzelner dieser Ankündigungen ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, der schon aus anderen Gründen, etwa wegen der unzulässigen Ankündigung eines Gewinnspieles auf dem Titelblatt, gerichtlich verfolgt wird: Insoweit liegt dem Vorverfahren nämlich ein anderer anspruchsbegründender Sachverhalt zugrunde, sodaß von res iudicata oder sonstiger Mehrfachverfolgung wegen desselben Sachverhaltes keine Rede sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111180

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_0040OB00267_98P0000_001