Rechtssatz RS0111180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111180
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Rechtssatz
Werden Gewinnspielankündigungen wegen ihrer Regelmäßigkeit über einen bestimmten Zeitraum hinweg als wettbewerbswidrig beanstandet, spielt es bei Prüfung der Regelmäßigkeit der Ankündigungen keine Rolle, ob hinsichtlich einzelner dieser Ankündigungen ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, der schon aus anderen Gründen, etwa wegen der unzulässigen Ankündigung eines Gewinnspieles auf dem Titelblatt, gerichtlich verfolgt wird: Insoweit liegt dem Vorverfahren nämlich ein anderer anspruchsbegründender Sachverhalt zugrunde, sodaß von res iudicata oder sonstiger Mehrfachverfolgung wegen desselben Sachverhaltes keine Rede sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111180
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00267_98P0000_001