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Rechtssatz RS0111188

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111188

Geschäftszahl

5Ob316/98a; 5Ob42/15k

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Norm

MRG idF 3. WÄG §16 Abs2 Z2
RichtWG §3 Abs4

Rechtssatz

Das Vorhandensein von im typischen Althaus üblicherweise fehlenden Räumen, Flächen oder Anlagen, wie etwa Heizung, Lift, Antenne, Garage, Kinderwagen- oder Fahrradabstellraum, rechtfertigt die Vereinbarung eines Zuschlages, sofern diese Einrichtungen vom Mieter auch (mit)benützt werden können und nicht ohnedies ein gesondertes Entgelt für diese Nebenleistungen (Paragraph 25, MRG) vereinbart ist. Ein Zuschlag ist nur möglich, wenn der fraglichen Wohnung die bezeichneten Einrichtungen zumindest zeitweise zur Verfügung stehen. Verfügt ein Gebäude etwa über Einstell- oder Abstellplätze, die aber vom Mieter der zu beurteilenden Wohnung nicht wenigstens dann benützt werden können, wenn sie gerade frei sind, so rechtfertigt dies bei der Ermittlung des Richtwertmietzinses für diese Wohnung keinen Zuschlag.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 316/98a
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 316/98a
  • 5 Ob 42/15k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 42/15k
    Beisatz: Anlagen rechtfertigen nur dann einen Zuschlag, wenn dem Mieter eine konkrete (Mit‑)Benützungsmöglichkeit an der Einrichtung zur Verfügung steht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111188

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0050OB00316_98A0000_001