Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0111189×

Rechtssatz RS0111189

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111189

Geschäftszahl

5Ob316/98a

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Rechtssatz

Da der Mieter mit Vereinbarung eines sich durch den Zuschlag ergebenden höheren Mietzinses den höheren Wohnwert abgilt, ist die dauernde Unbenützbarkeit einer in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG genannten Anlage bei der Mietzinsbildung zu beachten, sodaß es nicht ausreicht, daß im Gebäude eine solche Anlage bloß vorhanden ist. Die Nichtbenützbarkeit des Aufzugs durch 17 Monate ist eine noch vorübergehende und keineswegs gänzliche und dauernde Unbrauchbarkeit des werterhöhenden Mietzinsfaktors.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111189

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0050OB00316_98A0000_002