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Rechtssatz RS0111190×

Rechtssatz RS0111190

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111190

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Rechtssatz

Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Nebenfunktionen des Zeugnisses ergeben sich aus seiner Eigenschaft als Privaturkunde im Sinne des Paragraph 294, ZPO - etwa als Beweismittel gegenüber Behörden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 205/98g
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 205/98g
  • 9 ObA 185/99t
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 ObA 185/99t
    nur: Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. (T1) Beisatz: Deshalb hat es, wobei die Formulierung dem Dienstgeber vorbehalten ist, vollständig und objektiv richtig zu sein. Es muß die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und sie unter Umständen auch näher schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. (T2)
  • 8 ObA 217/00w
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 ObA 217/00w
    nur T1; Beis wie T2 nur: Deshalb hat es, wobei die Formulierung dem Dienstgeber vorbehalten ist, vollständig und objektiv richtig zu sein. (T3); Veröff:SZ 74/42
  • 9 ObA 164/08w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 164/08w
    nur T1
  • 8 ObA 7/12f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 7/12f
    Auch; Auch Beis wie T3
  • 9 ObA 17/22y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 17/22y
    Vgl; Beis wie T3
  • 9 ObA 28/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 9 ObA 28/23t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111190

Im RIS seit

11.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00205_98G0000_001