Rechtssatz RS0111190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111190
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Rechtssatz
Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Nebenfunktionen des Zeugnisses ergeben sich aus seiner Eigenschaft als Privaturkunde im Sinne des § 294 ZPO - etwa als Beweismittel gegenüber Behörden.Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Nebenfunktionen des Zeugnisses ergeben sich aus seiner Eigenschaft als Privaturkunde im Sinne des Paragraph 294, ZPO - etwa als Beweismittel gegenüber Behörden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 205/98g
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 205/98g
- 9 ObA 185/99t
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 ObA 185/99t
nur: Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. (T1) Beisatz: Deshalb hat es, wobei die Formulierung dem Dienstgeber vorbehalten ist, vollständig und objektiv richtig zu sein. Es muß die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und sie unter Umständen auch näher schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. (T2)
- 8 ObA 217/00w
Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 ObA 217/00w
nur T1; Beis wie T2 nur: Deshalb hat es, wobei die Formulierung dem Dienstgeber vorbehalten ist, vollständig und objektiv richtig zu sein. (T3); Veröff:SZ 74/42
- 9 ObA 164/08w
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 164/08w
nur T1
- 8 ObA 7/12f
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 7/12f
Auch; Auch Beis wie T3
- 9 ObA 17/22y
Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 17/22y
Vgl; Beis wie T3
- 9 ObA 28/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 9 ObA 28/23t
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111190
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_009OBA00205_98G0000_001