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Rechtssatz RS0111195

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111195

Geschäftszahl

2Ob19/97a

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Rechtssatz

Nach herrschender Ansicht versteht man unter einer Eisenbahn eine Verkehrsanlage zur Beförderung von Waren oder Personen, bei denen die Fahrzeuge in ihrer Fortbewegung an eine bestimmte Laufbahn gebunden sind. Maßgebend ist, daß mit der Beförderungseinrichtung nach ihrer Bauart und nach der Art und Weise des Transportes gleiche oder ähnliche Gefahren verbunden sind wie mit dem Betrieb einer Eisenbahn im Sinne des Paragraph eins, EisbG.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 19/97a
    Entscheidungstext OGH 19.11.1998 2 Ob 19/97a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111195

Dokumentnummer

JJR_19981119_OGH0002_0020OB00019_97A0000_003