Rechtssatz RS0111202
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111202
Entscheidungsdatum
15.12.1998
Norm
MRG idF 3. WÄG §16 Abs4
Rechtssatz
Die Verwendung des Begriffs "außerhalb eines Gründerzeitviertels" ohne weitere, wenigstens schlagwortartige Hinweise auf die Qualität der Lage reicht nicht aus. Mit dem Hinweis im Mietvertrag, ein Haus liege nicht in einem Gründerzeitviertel wird daher einem Mieter bei Mietvertragsabschluß kein für den Lagezuschlag maßgebender Umstand bekanntgegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111202
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0050OB00199_98W0000_002