Rechtssatz RS0111207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111207
Entscheidungsdatum
29.01.2010
Norm
EWG-RL 77/388/EWG - Sechste Umsatzsteuerrichtlinie 377L0388 Allg
UStG 1994 §6 Abs1 Z16
Rechtssatz
Die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken sind nach der 6. EG-Richtlinie steuerbefreit, sofern nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen. In Umsetzung dieser Richtlinie bestimmt § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994, daß ua die Vermietung von Grundstücken steuerfreie Umsätze sind; dabei ist die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten aufgrund von Nutzungsverträgen als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen.Die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken sind nach der 6. EG-Richtlinie steuerbefreit, sofern nicht bestimmte Ausnahmen vorliegen. In Umsetzung dieser Richtlinie bestimmt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994, daß ua die Vermietung von Grundstücken steuerfreie Umsätze sind; dabei ist die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten aufgrund von Nutzungsverträgen als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 111/98z
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 111/98z
- 1 Ob 233/09k
Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 233/09k
Vgl auch; nur: In Umsetzung dieser Richtlinie bestimmt § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994, dass ua die Vermietung von Grundstücken steuerfreie Umsätze sind. (T1); Beisatz: Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 16 UStG unterliegen einer unechten Umsatzsteuerbefreiung, sodass zwar keine Umsatzsteuer ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden muss, der Vermieter aber auch das Recht auf einen Vorsteuerabzug verliert. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111207
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00111_98Z0000_001