Rechtssatz RS0111208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111208
Entscheidungsdatum
29.01.2010
Rechtssatz
Gemäß Art 13 Teil C der 6. EG-Richtlinie können die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, ua bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf Besteuerung zu optieren. Auch diese Ermächtigung hat durch die Fassung des § 6 Abs 2 UStG 1994 in das österreichische Recht unmittelbar Eingang gefunden, kann doch danach der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs 1 Z 16 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig, so unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs 1 bzw Abs 4 UStG 1994. Optionsberechtigt sind alle Unternehmer.Gemäß Artikel 13, Teil C der 6. EG-Richtlinie können die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, ua bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf Besteuerung zu optieren. Auch diese Ermächtigung hat durch die Fassung des Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 in das österreichische Recht unmittelbar Eingang gefunden, kann doch danach der Unternehmer einen Umsatz, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig, so unterliegt er dem Steuersatz nach Paragraph 10, Absatz eins, bzw Absatz 4, UStG 1994. Optionsberechtigt sind alle Unternehmer.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 111/98z
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 111/98z
- 1 Ob 233/09k
Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 233/09k
Auch; nur: Auch diese Ermächtigung hat durch die Fassung des § 6 Abs 2 UStG 1994 in das österreichische Recht unmittelbar Eingang gefunden, kann doch danach der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs 1 Z 16 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111208
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00111_98Z0000_002