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Rechtssatz RS0111213

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111213

Geschäftszahl

6Ob297/98i

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Rechtssatz

Wird Trauerkleidung von den nächsten Angehörigen des Verstorbenen aus Anlaß des Todesfalles angeschafft und zum Begräbnis getragen (ohne daß dadurch erkennbar ein weiterer persönlicher Bedarf gedeckt wird), stehen sie in einer ausreichend engen Beziehung zur Bestattung, die ihre Einordnung unter die Begräbniskosten unter der Voraussetzung rechtfertigt, daß die durch die Anschaffung entstandenen Kosten den Vermögensverhältnissen des Verstorbenen angemessen sind. Auf die Vermögensverhältnisse der nahen Angehörigen kommt es hingegen für die Einordnung der Kosten der Trauerkleidung unter die Nachlaßverbindlichkeiten nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111213

Dokumentnummer

JJR_19981126_OGH0002_0060OB00297_98I0000_001