Rechtssatz RS0111215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111215
Entscheidungsdatum
21.10.1998
Norm
GleichbehandlungsG §2a
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207
Rechtssatz
Art V der Gleichbehandlungsrichtlinie steht den nur für Frauen geltenden Verbotsbestimmungen des FrNachtAG entgegen, jedoch gilt dieser Teil der Richtlinie für Österreich hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen bis zum Jahr 2001 nicht; eine vom Arbeitgeber zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt daher ausnahmsweise dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber iS § 2a Abs 9 GleichbehandlungsG darlegt, daß das gesetzliche Verbot der Frauennachtarbeit mit höherer Wahrscheinlichkeit für die unterschiedliche Behandlung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses spricht als der vom Stellenwerber glaubhaft gemachte Diskriminierungstatbestand.Artikel römisch fünf, der Gleichbehandlungsrichtlinie steht den nur für Frauen geltenden Verbotsbestimmungen des FrNachtAG entgegen, jedoch gilt dieser Teil der Richtlinie für Österreich hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen bis zum Jahr 2001 nicht; eine vom Arbeitgeber zu vertretende Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt daher ausnahmsweise dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber iS Paragraph 2 a, Absatz 9, GleichbehandlungsG darlegt, daß das gesetzliche Verbot der Frauennachtarbeit mit höherer Wahrscheinlichkeit für die unterschiedliche Behandlung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses spricht als der vom Stellenwerber glaubhaft gemachte Diskriminierungstatbestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111215
Dokumentnummer
JJR_19981021_OGH0002_009OBA00264_98H0000_002