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Rechtssatz RS0111217

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0111217

Geschäftszahl

15Os177/98

Entscheidungsdatum

26.11.1998

Rechtssatz

Der Umstand, daß Suchtgift an eine "einzige" Person veräußert wurde, schließt die Unterstellung der Tat unter die Strafbestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, SMG keineswegs aus, weil diese allein auf die große Menge im Sinn des Paragraph 28, Absatz 6, SMG abstellt. Die in dieser Gesetzesstelle geforderte Berücksichtigung der Eignung der Suchtgifte, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, richtet sich nunmehr ausschließlich an den zur Erlassung des Suchtgift-Grenzmengenverordnung ermächtigten Verordnungsgeber.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111217

Dokumentnummer

JJR_19981126_OGH0002_0150OS00177_9800000_001