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Rechtssatz RS0111218

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0111218

Geschäftszahl

12Os161/98

Entscheidungsdatum

09.12.1998

Rechtssatz

Der Tatbestand des Vergehens des Ungehorsams (Paragraph 12, MilStG) soll nach seiner teleologischen Ausrichtung die Einhaltung der militärischen Dienstpflichten sowie die Aufrechterhaltung der Disziplin im Bereich der militärischen Landesverteidigung generell, und nicht nur im Einsatzfall vergleiche Paragraph 14, MilStG), nachdrücklich sicherstellen vergleiche auch Paragraph 7, ADV). Die Nichtbefolgung mehrerer (gesetzmäßig erteilter) Befehle und das Verharren des Beschuldigten trotz Abmahnung im Ungehorsam stellt sich als Angriff auf die Einsatzfähigkeit des Heeres und damit auf einen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Determinierung der Zweckbestimmung des Bundesheeres fundamentalen Bereich staatlicher Vollziehung (Artikel 9 a, 79, B-VG) dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111218

Dokumentnummer

JJR_19981209_OGH0002_0120OS00161_9800000_001