Rechtssatz RS0111236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111236
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Norm
B-VG Art116
B-VG Art118
F-VG §7
F-VG §8
Oö BauO 1976 §35 ff
BauO 1994 §60 Abs2
K-GWVG §1
K-GWVG §23
Oö Interessenbeiträgegesetz 1958 allg
Rechtssatz
Ihr freies Beschlussrecht berechtigt die Gemeinde im Rahmen der Art 116 Abs 2 und Art 118 Abs 2 B-VG, § 8 Abs 5 F-VG 1948 - iVm § 1 Abs 1 des Oö InteressentenbeiträgeG 1958, LGBl 1958/28 idFd Novellen LGBl 1968/55 und 1973/57 - zufolge die Kanal-Anschlussgebühr hoheitlich einzuheben oder aber nicht einzuheben oder auch zu beschließen, in Hinkunft die bisher hoheitlich gestalteten Rechtsbeziehungen zu Kanalanschlusswerbern nun privatwirtschaftlich derart zu gestalten, dass von der möglichen Gebührenhoheit nicht (mehr) Gebrauch gemacht wird, sondern ein ausgegliedertes Unternehmen privatrechtlich bestimmte Entgeltvereinbarungen mit Kanalanschlußwerbern abschließt. Insoweit genießt die Gemeinde angesichts der erwähnten Ermächtigung Wahlfreiheit, sodass ihr die nicht hoheitliche Besorgung dieser Verwaltungsaufgabe rechtlich möglich ist.Ihr freies Beschlussrecht berechtigt die Gemeinde im Rahmen der Artikel 116, Absatz 2 und Artikel 118, Absatz 2, B-VG, Paragraph 8, Absatz 5, F-VG 1948 - in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Oö InteressentenbeiträgeG 1958, LGBl 1958/28 idFd Novellen LGBl 1968/55 und 1973/57 - zufolge die Kanal-Anschlussgebühr hoheitlich einzuheben oder aber nicht einzuheben oder auch zu beschließen, in Hinkunft die bisher hoheitlich gestalteten Rechtsbeziehungen zu Kanalanschlusswerbern nun privatwirtschaftlich derart zu gestalten, dass von der möglichen Gebührenhoheit nicht (mehr) Gebrauch gemacht wird, sondern ein ausgegliedertes Unternehmen privatrechtlich bestimmte Entgeltvereinbarungen mit Kanalanschlußwerbern abschließt. Insoweit genießt die Gemeinde angesichts der erwähnten Ermächtigung Wahlfreiheit, sodass ihr die nicht hoheitliche Besorgung dieser Verwaltungsaufgabe rechtlich möglich ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 178/98b
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 178/98b
Veröff: SZ 71/194
- 6 Ob 163/12g
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 163/12g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Es ist einer Stadt in Kärnten gestattet, die Daseinsvorsorge Wasserversorgung gemäß § 1 Ab 3 K-GWVG auf ein von ihr gegründete Aktiengesellschaft auszulagern; diese kann und darf die Abgeltung der Wasserversorgung privatrechtlich gestalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111236
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00178_98B0000_001