Rechtssatz RS0111260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111260
Entscheidungsdatum
10.12.1998
Rechtssatz
Hat ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer mit einem in Österreich ansässigen Unternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen, die Arbeit jedoch nicht angetreten, findet Art 5 Z 1, 2. und 3. Halbsatz LGVÜ keine Anwendung. Der gemäß Art 5 Z 1, 2. und 3. Halbsatz LGVÜ zuständigkeitsbegründenden Arbeitsverrichtung muß ein gewisses Element der Dauer und Beständigkeit innewohnen.Hat ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer mit einem in Österreich ansässigen Unternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen, die Arbeit jedoch nicht angetreten, findet Artikel 5, Ziffer eins, 2 und 3, Halbsatz LGVÜ keine Anwendung. Der gemäß Artikel 5, Ziffer eins, 2 und 3, Halbsatz LGVÜ zuständigkeitsbegründenden Arbeitsverrichtung muß ein gewisses Element der Dauer und Beständigkeit innewohnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111260
Dokumentnummer
JJR_19981210_OGH0002_008OBA00154_98Z0000_001