Rechtssatz RS0111265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111265
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Die Nachnahme ist eine in der Kaufvertragsebene geschlossene Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Sie ist Warennachnahme oder Wertnachnahme, wenn sich der Käufer verpflichtet, bei Übergabe des Gutes durch den Frachtführer nach den getroffenen Absprachen (Kaufpreis-)Zahlung zu leisten; sie ist Kostennachnahme oder Entgeltnachnahme (Frachtnachnahme), wenn der Verkäufer eine Nachnahme vorschreibt, wonach alle Frachtkosten (Entgelte und Nebenkosten) vom Käufer des Gutes zu tragen sind. Mit der Einziehung der Wertnachnahme und/oder Kostennachnahme beauftragt der Verkäufer/Absender den Frachtführer im Rahmen des Beförderungsvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111265
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0040OB00300_98S0000_001