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Rechtssatz RS0111265

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111265

Geschäftszahl

4Ob300/98s

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Norm

CMR Art21

Rechtssatz

Die Nachnahme ist eine in der Kaufvertragsebene geschlossene Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Sie ist Warennachnahme oder Wertnachnahme, wenn sich der Käufer verpflichtet, bei Übergabe des Gutes durch den Frachtführer nach den getroffenen Absprachen (Kaufpreis-)Zahlung zu leisten; sie ist Kostennachnahme oder Entgeltnachnahme (Frachtnachnahme), wenn der Verkäufer eine Nachnahme vorschreibt, wonach alle Frachtkosten (Entgelte und Nebenkosten) vom Käufer des Gutes zu tragen sind. Mit der Einziehung der Wertnachnahme und/oder Kostennachnahme beauftragt der Verkäufer/Absender den Frachtführer im Rahmen des Beförderungsvertrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111265

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0040OB00300_98S0000_001