Rechtssatz RS0111268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111268
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Rechtssatz
Das im Auftrag des Versenders durch Erhebung der Nachnahme eingezogene Geld wird Eigentum des Spediteurs, der Auftraggeber hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Betrages gegen den Spediteur. Dies folgt daraus, daß der Spediteur auch die Nachnahmeerhebung wie alle seine Verrichtungen im eigenen Namen vornimmt. Im einzelnen Fall kann jedoch vereinbart werden, daß der Spediteur insoweit in fremdem Namen handeln soll. Alsdann wird das eingezogene Geld Eigentum des Auftraggebers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111268
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0040OB00300_98S0000_004