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Rechtssatz RS0111268

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111268

Geschäftszahl

4Ob300/98s

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Norm

CMR Art21
HGB §408

Rechtssatz

Das im Auftrag des Versenders durch Erhebung der Nachnahme eingezogene Geld wird Eigentum des Spediteurs, der Auftraggeber hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Betrages gegen den Spediteur. Dies folgt daraus, daß der Spediteur auch die Nachnahmeerhebung wie alle seine Verrichtungen im eigenen Namen vornimmt. Im einzelnen Fall kann jedoch vereinbart werden, daß der Spediteur insoweit in fremdem Namen handeln soll. Alsdann wird das eingezogene Geld Eigentum des Auftraggebers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111268

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0040OB00300_98S0000_004